Russland in Syrien völkerrechtskonform, USA und Westen Völkerrechtsverbrecher
von Rainer Rupp
erschienen am 13.Juli 2018 via KenFM
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags im Fokus der Kritik. Rufe nach dem Verfassungsschutz.
Ein juristisches Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zum Krieg in Syrien kommt ohne „Wenn und Aber“ zu dem Schluss, dass Russlands Militäreinsatz dort im Einklang mit dem Völkerrecht steht, während die USA (und damit auch ihre westlichen Hilfstruppen, einschließlich der Bundeswehr) gegen das UN-Gewaltverbot verstoßen, also das Völkerrecht brechen. Ähnliches gilt auch für Israels Angriffe auf Syrien. Für die Bundesregierung, die sich an der völkerrechtswidrigen Aggression gegen Syrien mit Soldaten vor Ort beteiligt, ist das ein Schlag ins Gesicht, hat sie sich doch zum Gefallen der Amerikaner in einen rechtswidrigen Kriegsakt begeben.
Das Gutachten war von dem Bundestagsabgeordneten Alexander Neu, Obmann der Linksfraktion im Verteidigungsausschuss sowie deren Osteuropa-Beauftragter in Auftrag gegeben worden. Die Linke hatte von Anfang an die Rechtmäßigkeit des Bundeswehreinsatzes in Syrien bezweifelt und eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Deren Erfolg wurde bisher jedoch bezweifelt.
Mit dem Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags im Rücken steigen jedoch die Erfolgsaussichten der Klage, zumal der Dienst unabhängig und unparteiisch zu informieren hat. Dabei forscht der Wissenschaftliche Dienst in der Regel nicht selbst, sondern stellt umfassend den Stand der Forschung, der Gesetzgebung und Rechtsprechung verständlich und übersichtlich dar. Die Arbeiten des Dienstes sind der politischen Neutralität verpflichtet und somit parteipolitisch nur schwer angreifbar.
Schon in der Einleitung des 13 Seiten umfassenden Gutachtens wird Klartext gesprochen:
„Seit Beginn des Syrienkonflikts im Jahre 2011 intervenieren zahlreiche Staaten und nichtstaatliche Akteure in Syrien. Mittlerweile weist der Syrienkonflikt auch Züge eines Stellvertreterkrieges auf. Die Gründe für eine Beteiligung am Konflikt sind vielfältig; völkerrechtliche Rechtfertigungen seitens der beteiligten Staaten gibt es indes nicht immer. Einige Akteure beanspruchen eine dauerhafte (Militär-) Präsenz in Syrien, um vor Ort in den Konflikt eingreifen zu können – andere wiederum beschränken sich auf eine Intervention von außen.“
Im Folgenden untersucht das Gutachten vor allem die völkerrechtlichen Aspekte der russischen, amerikanischen und israelischen Beteiligung am Syrienkonflikt und führt zu Russland aus, dass sich Moskau „offiziell seit dem Jahre 2015 mit Einverständnis des Assad-Regimes am Syrienkonflikt beteiligt. … Erklärtes Ziel des russischen Militäreinsatzes ist die Stabilisierung des Assad-Regimes.“ Die russische Luftunterstützung habe „letztlich zur militärischen Überlegenheit des Regimes geführt.“
Weiter heißt es in dem Gutachten: „Die russische Militärpräsenz auf syrischem Hoheitsgebiet und die hiermit verbundenen russischen Militäraktionen stützen sich auf die ausdrückliche Genehmigung der syrischen Regierung. Es handelt sich damit um eine sog. Intervention auf Einladung. Nach der im Völkerrecht vorherrschenden Auffassung ist eine solche Intervention im Ausgangspunkt zulässig und verstößt nicht gegen das in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verankerte Gewaltverbot. Hiervon gehen namentlich der Internationale Gerichtshof und die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen aus. Vor diesem Hintergrund wird die russische Präsenz in Syrien in der Völkerrechtswissenschaft als zulässig erachtet.“ (Fettdruck im Original)
Dagegen sieht der Wissenschaftliche Dienst im Handeln der USA und ihrer Verbündeten das genaue Gegenteil von völkerrechtlicher Konformität.
Laut Gutachten lässt sich die Intervention der Vereinigten Staaten in zwei Phasen unterteilen:
„Das ursprüngliche Ziel der US-Intervention in Syrien bestand zunächst darin, das Assad-Regime zu bekämpfen. Bereits seit dem Jahr 2012 unterstützen die USA ihre Verbündeten dabei, syrische Gruppierungen wie die Freie Syrische Armee mit Waffen zu beliefern. Eigene Waffenlieferungen der USA wurden später aufgedeckt. Zeitweise bildeten US-Soldaten auch syrische Rebellengruppen militärisch aus.“
„Demgegenüber steht in der zweiten Phase seit Ende 2014 die Bekämpfung des Islamischen Staates im Rahmen der internationalen Anti-IS-Allianz im Vordergrund. Bereits im Jahr 2014 begannen die USA damit, Luftschläge gegen den “IS” in Syrien zu verüben. Die Bekämpfung des Assad-Regimes ist demgegenüber in den Hintergrund getreten, da dieser ebenfalls gegen den “IS” vorgeht. Im April 2016 gab es erste Berichte von US-Militäreinheiten auf syrischem Boden. Zurzeit sind wohl etwa 2.000 US-Einsatzkräfte in Syrien präsent. Der russische Außenminister geht von zehn US-Basen in Syrien aus. Erst im April 2017 fand der erste direkte Militärschlag der USA in Syrien gegen Einrichtungen des Assad-Regimes statt.“
Zur Phase I verweist der Wissenschaftliche Dienst auf den Internationale Gerichtshof (IGH), „der im Nicaragua-Urteil anerkannt hatte, dass die Bewaffnung und Ausbildung paramilitärischer Kräfte einen Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellt. So verhält es sich auch mit der Bewaffnung und Ausbildung der syrischen Rebellengruppen durch die USA seit 2012.“
Damit ist ein klares Urteil über die Völkerrechtswidrigkeit der USA und seiner westlichen und arabischen Hilfstruppen in Syrien gesprochen.
Zur Phase II, also zu den militärischen Maßnahmen der USA und ihrer Helfer gegen den “IS” beruft sich die internationale Anti-IS-Allianz in Syrien unter Führung der USA auf das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 VN-Charta. Nach ausführlicher juristischer Bewertung kommt der Wissenschaftliche Dienst jedoch zu dem Schluss, dass diese Begründung zur Rechtfertigung militärischer Aktionen auf dem Territorium des souveränen Staates Syrien bereits zu Beginn völkerrechtlich sehr fragwürdig war und heute derartige US-Militäraktionen gegen den „IS“ in Syrien einen glatten Bruch des Völkerrechts darstellen. Das von den US in Anspruch genommene Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 VN-Charta kann nämlich nur dann gegen nicht-staatliche-Akteure geltend gemacht werden, wenn es keinen der betroffene Staat (in diesem Syrien) nicht im Stande oder unwillig wäre, gegen den „IS“ vorzugehen. Da der “IS” jedoch „seine territoriale Herrschaftsgewalt in Syrien weitgehend eingebüßt“ habe, sei die Inanspruchnahme des Selbstverteidigungsrechts gegen den IS durch die USA „zunehmend schwerer zu begründen“.
Auch die abenteuerliche, juristische Hilfskonstruktion, die sich die USA und ihre Helfer zur Rechtfertigung ihres Krieges gegen Syrien gefertigt hatten, dass nämlich die Regierung von Präsident Assad jegliche Legitimität verloren habe und die so genannten „Rebellen“ die legitimen Vertreter des syrischen Volkes seien, wischte das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom Tisch. Zwar sei es „in Bürgerkriegssituationen bzw. vergleichbaren Konfliktlagen mitunter schwierig festzustellen, wer den betroffenen Staat repräsentieren kann“ aber im Falle Syriens sei das Assad-Regime „völkerrechtlich vertretungsbefugt“, was auch für die Bitte an Russland um Unterstützung gelte.
Es ist zu hoffen, dass man nach fast 7 Jahren in Deutschland endlich merkt, dass die russische Militärpräsenz in Syrien völkerrechtskonform und die der USA und der Bundeswehr völkerrechtswidrig ist. Allerdings haben die selbsternannten deutschen Qualitätsmedien des Mainstreams diesen Skandal bisher entschlossen ignoriert. Keine Sonderberichte im Allgemeinen Regierungsdienst ARD oder im Zentralen Dummfunk ZDF. Keine Interviews mit den Verantwortlichen für den deutschen Völkerrechtsbruch. Das lässt befürchten, dass bald der Wissenschaftliche Dienst selbst zur Zielscheibe Fokus der medialen Kämpfer für die neo-liberale Weltordnung wird.
Russland völkerrechtskonform und der Westen als Völkerrechtsverbrecher? Also schließt man messerscharf, dass nicht sein kann was nicht sein darf! Daher findet man auf so manchen Internetforen bereits Rufe, den Wissenschaftlichen Dienst vom Verfassungsschutz beobachtet zu lassen.